BLG
Bahn-Logistik GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Anwendungsbereich (Allgemeines)

1) Diese Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen Bestätigungen des Käufers genannt sind. Die Entgegennahme von Zahlungen oder Sicherheiten stellt keine Annahme von Bedingungen des Käufers dar. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Käufer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird.
2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 2 Preisstellung, Berechnung

1) Die Preise (Nettopreise) verstehen sich in Euro (EUR) und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und gelten ab Lager oder ab Standort, sofern keine Abweichende Regelung vereinbart ist.
2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Das gilt auch für zusätzliche Preisnachlässe wie umsatz- bzw. mengenabhängig, Treuerabatte und Artikelrabatte.
3) Bei Verkäufen nach Gewicht oder Vermessen enthält die Vertragsurkunde einen vorläufigen Rechnungsbetrag. Der endgültige Rechnungsbetrag wird nach der tatsächlich abgegebenen Liefermenge berechnet. Dabei ist maßgebend die von der Abgabestelle durch Wiegen oder Vermessen ermittelte Menge. Unterschiedsbeiträge bis 5,00 EUR werden nicht ausgeglichen.

§ 3 Zahlungsbedingungen, Mahngeld, Aufrechnungen

1) Der Verkäufer liefert oder stellt die Ware zur Abholung bereit, soweit Vorkasse vereinbart wurde, die verkauften Sachen nach Einzahlung des vollen Kaufpreises.
2) Wechsel werden nicht angenommen.
3) Der Verkäufer ist berechtigt, für Mahnungen nach Verzugseintritt ein Mahngeld in Höhe von 7,50 EUR je Mahnung zu erheben. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
4) Der Käufer darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
5) Dem Käufer ist es untersagt, seine Forderungen gegen den Verkäufer an Dritte abzutreten.
6) Dem Verkäufer stehen die Aufrechnungs- und Abtretungsrechte ungekürzt zu.

§ 4 Lieferstörungen

1) Ereignisse höherer Gewalt sowie Störfälle, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Lieferung wegen eines der vorgenannten Gründe ganz oder teilweise unmöglich wird, kann der Verkäufer vom ganzen Vertrag oder vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten. Zur Ersatzbeschaffung ist er nicht verpflichtet. Der Käufer kann von der Verkaufstelle die Erklärung verlangen, ob sie innerhalb einer angemessenen Frist liefert oder vom Vertrag zurücktritt. Erklärt sich die Verkaufstelle nicht, kann der Käufer zurücktreten.
2) Ist die Lieferzeit aufgrund eines Leistungshindernisses nicht verfügbar, darf der Verkäufer ebenfalls vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Haftungsbeschränkung, Verjährung

1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle gesetzlich zwingender Haftung, so bei Haftung nach Produktionshaftungsgesetz, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, bei Personenschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen leicht fahrlässigen Verletzens wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt nach Gefahrenübergang nach Ziff. 8.2..

§ 6 Beförderungspapiere, verspätete Abholung

1) Den Zeitpunkt der Abholung hat der Käufer mit der Abgabestelle zu vereinbaren.
a) Wenn vereinbart wird, dass die Abgabestelle die Beförderung veranlasst, hat der Käufer gegebenenfalls ausgefertigt Beförderungspapiere - bei der Ausfuhr in Drittländer auch erforderlichenfalls Ausfuhrpapiere (z. B. Ausfuhranmeldungen) - an die Abgabestelle zu übersenden. Zur Übersendung des Frachtbriefdoppels an den frachtbriefmäßigen Absender ist ggf. ein Freiumschlag mit seiner Anschrift bzw. bei Sitz im Ausland ein Umschlag mit internationalem Antwortschein beizufügen.
b) Die erforderlichen Angaben in den Beförderungspapieren - wie z. B. das Gewicht der Sendung, bei Beförderung im Güterwagen das Gattungszeichen und die
Wagennummer - sind vom frachtbriefmäßigen Absender einzutragen.
2) Holt der Käufer die Sache aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ab, ist der Verkäufer berechtigt, die Sachen auf Kosten und Gefahr des Käufer aus eigenem Ermessen zu lagern. Als Entschädigung kann der Verkäufer ½ % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche, insgesamt höchstens 5% ohne Nachweis fordern. Wird ein höherer Schaden nachgewiesen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 7 Verladen und Verwiegen

1) Die Verladung der verkauften Sachen erfolgt durch und zu Lasten des Käufers, sofern keine abweichende Regelung vereinbart wird. Nichteisenmaterialien dürfen nur unter Aufsicht der Abgabestelle verladen werden.
2) Die voraussichtlichen Liefermengen werden von der Verladestelle unentgeltlich ermittelt. Die Verwiegung erfolgt durch den Käufer, sofern keine andere Regelung vereinbart wird. Achsverwiegung ist zulässig. Sämtliche Wiegekosten trägt der Käufer.
3) Sortieren und/oder Bearbeiten der verkauften Sachen auf dem Abgabegelände durch den Käufer ist nur mit vorheriger Zustimmung der Abgabestelle zulässig. Bei allen in Zusammenhang mit dem Verkauf und Transport erfolgenden Arbeiten handelt der Käufer stets auf eigener Gefahr. Im Bereich der Bahnanlagen obliegt ihm die Pflicht, alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass durch sein Verhalten keine bahntypischen Gefahren entstehen. Insbesondere hat er auf seine Kosten alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um seine Betriebsangehörigen gegen die Gefahr des Eisenbahnbetriebs zu sicher,

§ 8 Bereitstellung, Gefahrenübergang

1) Die Sachen werden unverpackt bereitgestellt. Müssen sie ausnahmsweise verpackt werden, hat der Käufer die Packmittel bzw. Ladungssicherung zu stellen oder die Kosten für die Packmittel bzw. Ladungssicherung zu tragen. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
2) Mit der Übergabe der Sache an den Käufer, den Frachtführer bzw. den berechtigten Abholer geht die Gefahr auf den Käufer über, spätestens jedoch von dem Tag an, zu dem der Käufer die Sache übernehmen durfte.

§ 9 Mängelansprüche

1) Soweit nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Sachen verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche (Gewährleistung).
2) Falls bei gebrauchten Sachen eine Haftung des Verkäufers für Mängelansprüche vereinbart ist, steht dem Käufer nur ein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises zu (Minderung).
3) Die Mängelansprüche des Käufers verjähren, sowohl beim Verkauf von neuen als auch beim Kauf gebrauchten Sachen, falls hier eine Haftung für Mängelansprüche vereinbart wurde, ein Jahr nach Gefahrenübergang nach Ziff. 8.2..

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1) Alle verkauften Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Eigentum des Verkäufers.
2) Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im Rahmen seiner gewöhnlichern Geschäftsverbindungen veräußern.
a) Zu einer Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist er nicht berechtigt.
b) Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Rechte des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer bestmöglich abzuwehren und der Verkaufsstelle unverzüglich anzuzeigen.
3) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab.
a) Der Käufer ist so lange berechtigt, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt.
b) Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, den Forderungsübergang seinem Schuldner anzuzeigen, dem Verkäufer alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und alle Forderungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Geltendes Recht, Gerichtsstand

1) Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Verbindlich ist nur der deutsche Vertragstext.
2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.

§ 12 Schlussbestimmung

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessen Regelung gelten, die (soweit nur rechtlich möglich) dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern die den Punkt bedacht hätten.

Stand: 01.03.2009



Letzte Änderung am Sonntag, 9. Oktober 2011 um 00:15:36 Uhr.




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